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# § 12 SchV-SGB VIII (Nordrhein-Westfalen) — Verfahrensgebühr

Schiedsstellenverordnung SGB VIII  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 19.02.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jedes Verfahren erhebt die Schiedsstelle je nach Aufwand eine Gebühr von 50 bis 2.500 Euro.

(2) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Beschlusses der Schiedsstelle fällig.

(3) Unter Berücksichtigung des Ergebnisses ihrer Entscheidung trifft die Schiedskommission auch eine Regelung über die Kostentragungspflicht der Parteien. Die Kosten ihrer Vertretung trägt jede Partei selbst.

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Zitiervorschlag: § 12 SchV-SGB VIII (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 19.02.2022.

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