(1) Für jedes Verfahren erhebt die Schiedsstelle je nach Aufwand eine Gebühr von 50 bis 2.500 Euro.
(2) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Beschlusses der Schiedsstelle fällig.
(3) Unter Berücksichtigung des Ergebnisses ihrer Entscheidung trifft die Schiedskommission auch eine Regelung über die Kostentragungspflicht der Parteien. Die Kosten ihrer Vertretung trägt jede Partei selbst.