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§ 1 SchV-SGB VIII (Nordrhein-Westfalen) — Bildung der Schiedsstellen

Schiedsstellenverordnung SGB VIII

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Land Nordrhein-Westfalen wird je eine Schiedsstelle für das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland mit Sitz in Köln und für das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit Sitz in Münster gebildet.

(2) Die Landschaftsverbände führen jeweils die Geschäfte der Schiedsstelle (Geschäftsstellen) und üben die Rechtsaufsicht über die bei ihnen gebildete Schiedsstelle aus.