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# § 5 SchV-KHG (Brandenburg) — Erstattung der Auslagen

Verordnung über die Schiedsstelle nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die von den beteiligten Organisationen bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitverlust nach den von den bestellenden Organisationen festgelegten Grundsätzen. Der Anspruch richtet sich gegen die bestellende Organisation.

(2) Die Person, die den Vorsitz führt und diejenigen, die sie vertreten, erhalten Reisekosten nach den für den Beamtenbereich des Landes geltenden Vorschriften über Reisekostenvergütung. Ein Pauschalbetrag für sonstige Auslagen und als Entschädigung für Zeitverlust je Schiedsstellenverfahren wird durch die beteiligten Organisationen festgelegt.

(3) Sachverständige erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.

(4) Die Ansprüche der Person, die den Vorsitz führt und derjenigen, die sie vertreten, sowie der Sachverständigen richten sich gegen die für die Geschäftsführung der Schiedsstelle zuständige Stelle.

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Zitiervorschlag: § 5 SchV-KHG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-KHG/5

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