(1) Zu den in § 3 Absatz 1 und 2 genannten Zwecken werden im Falle eines Unfalls nachstehende Daten durch die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und den mit der Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben betrauten Dienststellen der Länder elektronisch oder in Papierform erhoben und an die datenbankführende Stelle übermittelt:
Die Daten nach Satz 1 können von den dort genannten Behörden zum Zweck der anschließenden Übermittlung nach Satz 1 auch unter Zuhilfenahme und Auswertung automatischer Schiffsidentifikationssysteme und des Schiffsdatenschreibers erhoben werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Daten, die von den Betroffenen in den Unfallberichten nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADN der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder nach § 4 Absatz 8 der Gefahrgutverordnung See den zuständigen Behörden übermittelt wurden.