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§ 8 SchStVSGB VIII (Brandenburg) — Geschäftsstelle

Schiedsstellenverordnung SGB VIII

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 21.08.2026 bis 22.10.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Geschäfte der Schiedsstelle werden bei der obersten Landesjugendbehörde geführt. Die Verfahren der elektronischen Verwaltung sollen angewandt werden, insbesondere zur Vereinfachung des Schriftverkehrs bei den Aufgaben nach den §§ 9 bis 12.