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§ 8 SchStVSGB VIII (Brandenburg) — Geschäftsstelle

Schiedsstellenverordnung SGB VIII

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Geschäfte der Schiedsstelle werden bei der obersten Landesjugendbehörde geführt. Die Verfahren der elektronischen Verwaltung sollen angewandt werden, insbesondere zur Vereinfachung des Schriftverkehrs bei den Aufgaben nach den §§ 9 bis 12.