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# § 15 SchStVSGB VIII (Brandenburg) — Gebühren

Schiedsstellenverordnung SGB VIII  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das Verfahren der Schiedsstelle setzt die oberste Landesjugendbehörde eine kostendeckende Gebühr fest. Diese Gebühr beträgt mindestens 250 Euro und höchstens 3 000 Euro.

(2) Die Gebühr des Verfahrens trägt die Partei, die ihren Antrag zurücknimmt oder unterliegt. Bei teilweisem Unterliegen sowie im Vergleichsfall teilt der oder die Vorsitzende die Gebühr verhältnismäßig zwischen den Parteien auf. Satz 2 findet entsprechende Anwendung für den Fall, dass eine Rücknahme des Antrags aufgrund eines zuvor erfolgten Vergleichs erfolgt. Sind auf einer Seite mehrere am Verfahren beteiligt, so haften sie gesamtschuldnerisch für den nach den Sätzen 1 und 2 auf sie entfallenden Gebührenanteil.

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Zitiervorschlag: § 15 SchStVSGB VIII (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/15

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