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# § 11 SchStVSGB VIII (Brandenburg) — Mündliche Verhandlung

Schiedsstellenverordnung SGB VIII  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag gemäß § 9 Abs. 1 auf Grund mündlicher Verhandlung. Die oder der Vorsitzende kann den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die oder der Vorsitzende kann ebenfalls auf Antrag gestatten, dass sich ein Mitglied der Schiedsstelle, ein Sachverständiger oder eine Sachverständige, ein Gutachter oder eine Gutachterin während der Verhandlung an einem anderen Ort aufhält. Die Übertragung der Verhandlung findet zeitgleich in Bild und Ton statt und wird nicht aufgezeichnet. Die Teilnehmenden der Verhandlung haben dabei die Nichtöffentlichkeit der Sitzung sicherzustellen. Entscheidungen nach den Sätzen 2 und 3 sind unanfechtbar.

(2) Die Schiedsstelle soll in der mündlichen Verhandlung darauf hinwirken, daß die Parteien zu einer einvernehmlichen Lösung der strittigen Angelegenheit kommen. Die Entscheidungen sollen möglichst innerhalb einer Sitzung gefällt werden.

(3) Das Verfahren ist nicht öffentlich. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil.

(4) Sofern die Parteien zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen oder sich bei Gestattung des Aufenthaltes an einem anderen Ort gemäß Absatz 1 Satz 2 nicht an diesem Ort aufhalten, kann die Schiedsstelle in Abwesenheit der Parteien verhandeln.

(5) Über die mündliche Verhandlung ist von der Geschäftsstelle eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten über

den Tag der Verhandlung,

den Namen der oder des amtierenden Vorsitzenden,

die Namen der anwesenden Mitglieder der Schiedsstelle,

die Namen der erschienenen Parteienbeteiligten oder -vertreterinnen oder -vertreter,

erschienene Sachverständige, Gutachterinnen oder Gutachter,

den behandelten Verfahrensgegenstand,

die gestellten Anträge,

den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Sachverständigen, Gutachterinnen oder Gutachter und die für die Entscheidungsfindung wesentlichen Aspekte.

Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden der Schiedsstelle zu unterzeichnen. Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzuweisen. Die Mitglieder erhalten Kopien der Niederschrift.

(6) Die Schiedsstelle entscheidet über die eventuelle Vorlage weiterer Unterlagen.

(7) Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte dürfen als Verfahrensbevollmächtigte nicht zurückgewiesen werden.

(8) Sachverständige und Gutachterinnen oder Gutachter der Verfahrensparteien sind zuzulassen.

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Zitiervorschlag: § 11 SchStVSGB VIII (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchStVSGB%20VIII/11

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