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# § 42 SchSiHafV — Ordnungswidrigkeiten

Schutz- und Sicherheitshafenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 1, § 8 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

- 2. entgegen § 3 Absatz 1 oder § 35 Absatz 3 eine schifffahrtspolizeiliche Anweisung der zuständigen Hafenbehörde, der Vollzugsorgane oder der Schleusenbediensteten nicht befolgt,

- 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 2 zuwiderhandelt,

- 4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine dort genannte Person nicht oder nicht richtig unterstützt,

- 5. entgegen § 4 Absatz 2 einen Landgang nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausbringt oder ein Boot nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

- 6. der Vorschrift des § 5 über die Grundregeln für das Verhalten im Hafen zuwiderhandelt,

- 7. entgegen § 6 Absatz 1 oder § 36 Absatz 1 Satz 3 in einen Hafen einläuft oder eine Anlegestelle benutzt,

- 8. entgegen § 7 Absatz 1, § 34 Absatz 2 oder § 34 Absatz 5 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

- 9. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 oder § 22 Absatz 1 einen Liegeplatz wechselt,

- 10. entgegen § 9 Absatz 2 ein Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig verholt,

- 11. entgegen § 10 Satz 1 ankert,

- 12. entgegen § 11 ein Fahrzeug auflegt,

- 13. entgegen § 12 Absatz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 3 Satz 1 oder § 29 Absatz 3 Satz 2 ein Fahrzeug oder ein Sportboot festmacht,

- 14. entgegen § 13 Absatz 1 die Schiffsschraube in Gang setzt,

- 15. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass kein Gegenstand über die Bordwand ragt,

- 16. entgegen § 14 Absatz 2 ein Radargerät nicht oder nicht rechtzeitig ausschaltet,

- 17. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass der Hafen reingehalten wird,

- 18. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 einen Stoff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entfernt,

- 19. entgegen § 16 einen dort genannten Gegenstand anbringt oder anbringen lässt,

- 20. entgegen § 17 Absatz 1 einen Landgang nicht richtig betreibt,

- 21. entgegen § 18 Satz 1 oder § 27 Absatz 5 lädt, löscht oder eine Person anlandet,

- 22. entgegen § 19 Absatz 1 eine Anlegebrücke benutzt,

- 23. entgegen § 20 Absatz 1 ein Landfahrzeug abstellt,

- 24. entgegen § 21 ein Rettungsgerät entfernt oder benutzt,

- 25. entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 oder § 34 Absatz 8 Satz 3 ein Fahrzeug verlässt,

- 26. entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 sich nicht an Bord aufhält,

- 27. entgegen § 23 Absatz 2 lötet, schweißt oder mit einem Schneidbrenner arbeitet,

- 28. entgegen § 23 Absatz 3 einen dort genannten Behälter lagert,

- 29. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 2 ein Fahrzeug verholt,

- 30. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1 eine Flüssiggasanlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abschaltet oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig sichert,

- 31. entgegen § 24 Absatz 3 oder § 27 Absatz 4 ein Fahrzeug nicht verholbereit hält,

- 32. entgegen § 25 Absatz 1 Treibstoff übernimmt oder abgibt,

- 33. entgegen § 27 Absatz 6 eine Ladung umschlägt,

- 34. entgegen § 29 Absatz 3 Satz 1 den dort genannten Hafen anläuft,

- 35. ohne Erlaubnis nach § 30 Absatz 2 Satz 2 den Schutzhafen anläuft,

- 36. entgegen § 32 Absatz 3 Satz 1 oder § 34 Absatz 1 eine Wasserfläche oder den Neuen Vorhafen befährt,

- 37. entgegen § 34 Absatz 6 Satz 1 den Sicherheitsbereich nicht richtig durchfährt,

- 38. entgegen § 34 Absatz 7 Satz 1 im Neuen Vorhafen anlegt,

- 39. entgegen § 34 Absatz 8 Satz 1 ein anderes Fahrzeug behindert,

- 40. entgegen § 34 Absatz 8 Satz 2 ein Fahrzeug nicht oder nicht richtig anlegt,

- 41. entgegen § 35 Absatz 5 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festmacht oder

- 42. entgegen § 37 Absatz 1 badet, taucht, surft, Jetski fährt oder Feuerwerkskörper abbrennt.

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Zitiervorschlag: § 42 SchSiHafV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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