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§ 41 SchSiHafV — Ausnahmen in besonderen Fällen

Schutz- und Sicherheitshafenverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständigen Hafenbehörden können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.