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§ 21 SchSiHafV — Benutzung der Rettungsgeräte

Schutz- und Sicherheitshafenverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Öffentlichkeit bestimmte Rettungsgeräte dürfen nicht entfernt oder missbräuchlich benutzt werden.