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§ 16 SchSiHafV — Verkehrsstörende Einrichtungen

Schutz- und Sicherheitshafenverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Fahrzeugführer darf keine Lichtquellen, Werbeanlagen, große Tafeln oder Schilder sowie sonstige Einrichtungen, die den Hafenbetrieb, den Hafenverkehr oder die durchgehende Schifffahrt stören können, an seinem Fahrzeug anbringen oder anbringen lassen.