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# § 13 SchSiHafV — Maschinenprobe

Schutz- und Sicherheitshafenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Fahrzeugführer darf auf seinem festgemachten Fahrzeug die Schiffsschraube nur in Gang setzen

- 1. zur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Feststellung der Zugkraft (Maschinen- oder Pfahlprobe), wenn die Hafenbehörde hierzu eine Erlaubnis erteilt hat,

- 2. zu der üblichen kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn durch den Gebrauch der Schiffsschraube das Hafenbecken, die Böschungen und Kaianlagen nicht geschädigt werden,

- 3. zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage.

(2) § 33 Absatz 4 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 13 SchSiHafV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/13

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