nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 96 SchRegO

Schiffsregisterordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist die Übernahme elektronischer Dokumente in die elektronische Registerakte vorübergehend nicht möglich, kann die Leitung des Registergerichts anordnen, dass von den Dokumenten ein Ausdruck für die Papierakte zu fertigen ist. Die Ausdrucke sollen in die elektronische Registerakte übernommen werden, sobald dies wieder möglich ist. § 138 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gilt entsprechend.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass

- 1. ein maschinell geführtes Register wieder in Papierform geführt wird,

- 2. der elektronische Rechtsverkehr eingestellt wird oder

- 3. elektronisch geführte Registerakten wieder in Papierform geführt werden.

Die Rechtsverordnung soll nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 126 der Grundbuchordnung, auch in Verbindung mit § 94 Absatz 4 Satz 1, nicht nur vorübergehend entfallen sind und in absehbarer Zeit nicht wiederhergestellt werden können. Satz 2 gilt nicht, wenn durch Rechtsverordnung nach § 94 Absatz 1 und 2 bestimmt wurde, dass der elektronische Rechtsverkehr und die elektronische Führung der Registerakten lediglich befristet zu Erprobungszwecken zugelassen oder angeordnet wurden. Die Wiederanordnung der maschinellen Registerführung sowie die Wiedereinführung des elektronischen Rechtsverkehrs und die Wiederanordnung der elektronischen Führung der Register bleiben unberührt.

---

Zitiervorschlag: § 96 SchRegO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegO/96

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
