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# § 12 SchRegO

Schiffsregisterordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Anmeldung eines Binnenschiffs sind anzugeben:

- 1. der Name, die Nummer oder das sonstige Merkzeichen des Schiffs;

- 2. die Gattung und der Hauptbaustoff;

- 3. der Heimatort;

- 4. der Bauort, die Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut worden ist, und das Jahr des Stapellaufs, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;

- 5. bei Schiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, die größte Tragfähigkeit, bei anderen Schiffen die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung sowie bei Schiffen mit eigener Triebkraft außerdem die Maschinenleistung;

- 6. der Eigentümer, bei mehreren Eigentümern die Größe der einzelnen Anteile;

- 7. der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums.

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Zitiervorschlag: § 12 SchRegO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegO/12

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