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§ 9 SchRegDV

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jede Eintragung ist zu unterschreiben. Der Tag der Eintragung ist in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken.