nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 73h SchRegDV

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Geht die Zuständigkeit für die Führung eines Registerblattes auf ein anderes Registergericht desselben Landes über, so gilt für die Abgabe der elektronischen Akten § 92a der Grundbuchverfügung entsprechend.