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§ 73a SchRegDV

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorschriften dieser Verordnung über die Registerakten gelten auch für die elektronischen Registerakten, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.