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§ 72 SchRegDV

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Verarbeitung von Registerdaten durch eine andere Stelle im Auftrag des Registergerichts sinngemäß. Hierbei soll sichergestellt sein, daß die Eintragung in das maschinell geführte Register und die Auskunft hieraus nur erfolgt, wenn sie von dem zuständigen Registergericht verfügt wurde oder nach § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 der Grundbuchordnung und nach den Unterabschnitten 4 und 5 zulässig ist.