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§ 7 SchRegDV

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzung herzustellen. In dem Register darf nicht radiert und nichts unleserlich gemacht werden.