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# § 4 SchRegDV

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Eintragung des Schiffs ist das erste freie Registerblatt zu verwenden. Ist ein Band nach § 2 Abs. 1 Satz 3 angelegt, so ist das Schiff auf dem ersten freien Registerblatt dieses Bandes einzutragen, wenn anzunehmen ist, daß der Raum der Registerblätter des sonst verwendeten Bandes für die bei diesem Schiff zu erwartenden Eintragungen nicht ausreicht.

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Zitiervorschlag: § 4 SchRegDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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