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# § 13a SchRegDV

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist die Aufschrift eines Blattes auf dem Deckel eines Einzelhefts angebracht, so kann sie auf einen Einlegebogen übertragen werden. Die Übereinstimmung mit der bisherigen Aufschrift ist auf dem Einlegebogen zu bescheinigen. In diesem Fall gilt nur der Einlegebogen als Aufschrift. Auf dem Hefterdeckel ist hinsichtlich der Aufschrift auf den Einlegebogen zu verweisen. Die bisherige Aufschrift sowie besondere Vermerke in der bisherigen Aufschrift sind rot zu unterstreichen.

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Zitiervorschlag: § 13a SchRegDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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