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# § 8 SchOSpL (Bayern) — Zulassungsvoraussetzungen

Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Voraussetzungen für die Zulassung zum zweiten Abschnitt der Abschlußprüfung sind:

1. Teilnahme an der Ausbildung über sechs Semester,

2. Nachweis des erfolgreichen Bestehens des ersten Prüfungsabschnitts,

3. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in Organisation und Verwaltung des Vereins- und Verbandswesens,

4. Nachweis von Wettkampferfahrung im Schwerpunktfach,

5. Vorlage der Lizenz des dem Schwerpunktfach entsprechenden Sportfachverbands,

6. für Bewerber mit dem Wahlpflichtfach Jugendarbeit Nachweis eines vierwöchigen Praktikums, das mindestens zur Hälfte an einer Einrichtung der Jugendpflege abgeleistet sein muß,

7. für Bewerber mit dem Wahlpflichtfach Tanz Nachweis der Teilnahme an mindestens drei Semesterwochenstunden „Gemeinschaftstanz“ innerhalb der Fachlehrerausbildung.

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Zitiervorschlag: § 8 SchOSpL (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/8

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