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# § 4 SchOSpL (Bayern) — Inhalt der Ausbildung

Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung in den ersten vier Semestern entspricht der Ausbildung der Fachlehrer für Leibeserziehung mit der Maßgabe, daß Sonderturnen und Versehrtensport nicht als Schwerpunktfach gewählt werden können.

(2) Im fünften und sechsten Semester umfaßt die Ausbildung folgende Fächer:

1. Praxis und Theorie des bereits im dritten Semester gewählten Schwerpunktfachs;

2. Praxis und Theorie eines ab dem fünften Semester zu betreibenden Wahlpflichtfachs; als Wahlpflichtfach können mit Ausnahme des nach Nr. 1 gewählten Fachs alle unter § 13 SchOFL aufgeführten Schwerpunktfächer, zusätzlich Jugendarbeit und Tanz, gewählt werden;

3. fachbezogene Grundzüge der Pädagogik und Psychologie, Jugendhilfe, Organisation und Verwaltung des Vereins- und Verbandswesens;

4. Lehrübungen mit verschiedenen Alters- und Leistungsgruppen.

[Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL

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Zitiervorschlag: § 4 SchOSpL (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/4

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