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# § 1 SchOSpL (Bayern) — Anwendung der Schulordnung für die Ausbildung von Fachlehrern für Leibeserziehung

Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Aufnahme, Ausbildung und Prüfung von Sportlehrern im freien Beruf findet die Schulordnung für die praktische und theoretische Ausbildung von Fachlehrern für Leibeserziehung (SchOFL) vom 23. September 1971 (GVBl. S. 366) in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung, soweit nicht in dieser Schulordnung etwas anderes bestimmt ist.

[Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL

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Zitiervorschlag: § 1 SchOSpL (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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