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§ 2 SchLHeimÜbkG

Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Heimschaffung der Schiffsleute

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1)

(2) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.