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# § 6 SchKiSpVDBest 1

Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in den Verantwortungsbereichen Volksbildung und Berufsbildung bestehenden Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung werden von den örtlichen Räten direkt geleitet. Diese sichern die planmäßige und qualitätsgerechte Durchführung der Aufgaben der Schüler- und Kinderspeisung durch diese Einrichtungen und gewährleisten die Planung, Abrechnung und Kontrolle der materiellen und finanziellen Fonds.

(2) Die im Rahmen des komplexen Wohnungsbaues entstehenden Mehrzweckeinrichtungen mit kombinierter Nutzung (gastronomische Betreuung der Bevölkerung und der Schüler) sind durch Betriebe des volkseigenen Einzelhandels oder Konsumgenossenschaften zu übernehmen bzw. zu bewirtschaften.

(3) Auf der Grundlage einer gemeinsamen Konzeption des Ministeriums für Handel und Versorgung und des Ministeriums für Volksbildung sowie des Staatssekretariats für Berufsbildung erfolgt die schrittweise Übernahme der Bewirtschaftung bzw. Übergabe von Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung aus den Verantwortungsbereichen Volksbildung und Berufsbildung in den Verantwortungsbereich Handel und Versorgung. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

- a) Die im Verantwortungsbereich Volksbildung bestehenden Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung, die nicht in Schulgebäuden eingeordnet sind und ausschließlich der Schülerspeisung dienen, sind schrittweise und planmäßig von Betrieben des volkseigenen Einzelhandels oder Konsumgenossenschaften zu übernehmen.

- b) Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung, die ausschließlich für die Schülerspeisung genutzt werden und in Schulen eingeordnet sind, können von Betrieben des volkseigenen Einzelhandels oder Konsumgenossenschaften bewirtschaftet werden.

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Zitiervorschlag: § 6 SchKiSpVDBest 1

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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