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# § 5 SchKiSpV

Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Normative für den wertmäßigen Naturaleinsatz je Essenportion werden wie folgt erhöht:

```
-	für Schüler der Klassen 1 bis 6	von -,80 M auf 1,- M
-	für Schüler der Klassen 7 bis 12 und für Lehrlinge	von -,80 M auf 1,20 M
-	für Kinder in Kindergärten	von -,60 M auf -,80 M.
```

(2) Der Bezug von Waren für die Schüler- und Kinderspeisung hat zum Großhandelsabgabepreis (GAP) bzw. zum Industrieabgabepreis (IAP) zu erfolgen. Die Grundlage für die Kalkulation des wertmäßigen Naturaleinsatzes sind unbearbeitete Rohstoffe. Mehraufwendungen für vorgefertigte Rohstoffe sind den Zubereitungskosten zuzuordnen.

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Zitiervorschlag: § 5 SchKiSpV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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