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# § 3 SchKiSpV

Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf der Grundlage der Zielstellung der Volkswirtschaftspläne sind in die planmäßige Versorgung mit Schülerspeisung bevorzugt einzubeziehen:

- a) Schüler und Lehrlinge, deren Mütter berufstätig sind oder studieren,

- b) Schüler und Lehrlinge, die einen längeren Fußweg oder eine Fahrstrecke zur Schule zurückzulegen haben,

- c) Schüler, die den Schulhort besuchen,

- d) Schüler und Lehrlinge aus kinderreichen Familien sowie

- e) Schüler und Lehrlinge, deren Teilnahme aus anderen dringenden Gründen erforderlich ist.

(2) Kinderspeisung erhalten alle Kinder in Kindergärten.

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Zitiervorschlag: § 3 SchKiSpV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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