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# § 26 SchKiSpV

Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Direktoren der Schulen und Leiter der Kindergärten sind verantwortlich für die Kontrolle der Qualität und für die Kontrolle der termingerechten Anlieferung des Essens, für die Sicherung der erforderlichen Pausenzeiten, der Aufsicht, der Erziehung zur kulturvollen Esseneinnahme und der Einhaltung der Grundsätze der Hygiene sowie für das Zusammenwirken mit der zuständigen Kommission des Elternbeirates.

(2) Die Direktoren der Schulen und Leiter der Kindergärten sind verantwortlich für die Ermittlung des Bedarfs an Essenportionen für ihre Einrichtungen und der Anzahl der Teilnehmer an der Trinkmilchversorgung. Sie entscheiden über die kostenlose oder im Preis ermäßigte Abgabe der Schüler- und Kinderspeisung und über die kostenlose Abgabe der Trinkmilch.

(3) Die Direktoren der Schulen und Leiter der Kindergärten vereinbaren auf der Grundlage der von den Räten der Städte und Gemeinden abgeschlossenen Versorgungsverträge mit den an der Schüler- und Kinderspeisung beteiligten Betrieben und Einrichtungen die Anzahl der Essenportionen und die Anlieferungszeiten.

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Zitiervorschlag: § 26 SchKiSpV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchKiSpV/26

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