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# § 22 SchKiSpV

Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Leiter der zentralen Staatsorgane und wirtschaftsleitenden Organe gewährleisten, daß die Entscheidungen der örtlichen Räte zur Nutzung sowie zur Neuschaffung von Kapazitäten der Betriebe für die Schüler- und Kinderspeisung in die Pläne der Betriebe aufgenommen werden. Sie unterbreiten den örtlichen Räten Vorschläge über den gemeinsamen Einsatz von Mitteln und Kapazitäten für die Schüler- und Kinderspeisung.

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Zitiervorschlag: § 22 SchKiSpV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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