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# § 2 SchKiSpV

Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Schüler der allgemeinbildenden Schulen, für Lehrlinge der kommunalen Berufsschulen und für Kinder in Kindergärten ist an Werktagen - außer an Sonnabenden - eine abwechslungsreiche, nahrhafte, gesunde und dem Geschmack der Kinder entsprechende warme Hauptmahlzeit bereitzustellen. Entsprechend den territorialen Erfordernissen entscheiden die Räte der Städte und Gemeinden über die Versorgung der Schüler, Lehrlinge und Kinder an Sonnabenden.

(2) Es ist zu sichern, daß alle Schüler, Lehrlinge und Kinder in den Einrichtungen an allen Werktagen an der Trinkmilchversorgung teilnehmen können.

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Zitiervorschlag: § 2 SchKiSpV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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