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# § 16 SchKiSpV

Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission gewährleistet im Rahmen der Volkswirtschaftsplanung die Einordnung der personellen, materiellen und finanziellen Fonds für die Schüler- und Kinderspeisung in die Pläne der dafür zuständigen zentralen Staatsorgane. Er gewährleistet bei der Ausarbeitung der Volkswirtschaftspläne die Durchsetzung der verbindlichen Normative für die Planung und Bilanzierung der Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung im komplexen Wohnungsbau.

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Zitiervorschlag: § 16 SchKiSpV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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