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# § 11 SchKiSpV

Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch die zuständigen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe sind die notwendigen Kapazitäten für die Speisenproduktion und die erforderliche Anzahl von Plätzen für die Esseneinnahme zur Verfügung zu stellen bzw. planmäßig zu schaffen. Dazu sind die vorhandenen Kapazitäten in Betrieben, Gaststätten, Kulturhäusern, landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften u.a. Einrichtungen zu nutzen.

(2) Zur Sicherung der erforderlichen Speisenproduktionskapazitäten und Esseneinnahmebedingungen sind bei der Planung und Bilanzierung der Schülerspeisung im komplexen Wohnungsbau verbindliche Bemessungsrichtwerte anzuwenden. Je 1.000 Einwohner sind durchschnittlich 45 bis 53 Schülerspeiseplätze und 200 Portionen Speisenproduktionskapazität zu planen.

(3) Der Bedarf an küchentechnischen Ausrüstungen, Ausstattungen und Speisentransportbehältern für die Schüler- und Kinderspeisung ist vorrangig zu decken.

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Zitiervorschlag: § 11 SchKiSpV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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