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# Art 4 SchKfrG (Bayern) — Kostenerstattung

Schulwegkostenfreiheitsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu den Kosten der notwendigen Beförderung gewährt der Freistaat Bayern den Aufgabenträgern pauschale Zuweisungen.

(2) Bei der Bemessung der pauschalen Zuweisungen nach dieser Vorschrift und nach Art. 10a des Finanzausgleichsgesetzes sind die Belastungen der Aufgabenträger angemessen zu berücksichtigen. Die pauschalen Zuweisungen werden so festgelegt, dass ihre Gesamtsumme dem im Staatshaushalt hierfür bereitgestellten Betrag entspricht. Von diesem Betrag können vorweg Mittel für einen Härteausgleich und für die Abgeltung der Belastungen der Aufgabenträger durch Art. 3 Abs. 2 entnommen werden. Die Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium die näheren Voraussetzungen für die pauschalen Zuweisungen und die Abgeltung der Belastungen durch Art. 3 Abs. 2 durch Rechtsverordnung zu regeln.

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Zitiervorschlag: Art 4 SchKfrG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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