# § 2 SchHaltHygV — Begriffsbestimmungen

Schweinehaltungshygieneverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieser Verordnung sind

- 1. Betrieb:alle Schweineställe oder sonstige Standorte für Schweine einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- oder Entsorgung, eine Einheit bilden;

- 2. Stall:ein räumlich, lüftungstechnisch und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen innerhalb eines Betriebes;

- 3. Stallabteilung:ein räumlich abgegrenzter Teil eines Stalles;

- 4. Isolierstall:ein von den übrigen Ställen des Betriebes getrennt liegender, leicht zu reinigender und zu desinfizierender, gesondert zugänglicher Stall, der innerhalb des Betriebes getrennt ver- und entsorgt wird und in dem entweder zur Abgabe bestimmte oder neu einzustellende Schweine gehalten und untersucht werden können;

- 5. Rein-Raus-System:die Organisationsform eines Betriebes, bei der sich das Belegen und Räumen des Betriebes oder der Stallabteilung jeweils zeitgleich auf alle Schweine des Betriebes oder der betreffenden Stallabteilung erstreckt;

- 6. Zuchtbetrieb:ein Betrieb, der Ferkel zu Zucht- oder Mastzwecken erzeugt oder Eber hält, dabei gelten die nachfolgenden Vorschriften der §§ 3 und 4 für Zuchtbetriebe mit Eberplätzen entsprechend;

- 7. Aufzuchtbetrieb:ein Betrieb, der Ferkel aus Zuchtbetrieben bezieht, aufzieht und zu Zucht- oder Mastzwecken abgibt;

- 8. arbeitsteilige Ferkelproduktion:die Organisationsform eines Betriebes oder eines Zusammenschlusses von Betrieben, bei der die Zuchtschweine wiederholt an bestimmte Deck-, Warte- und Abferkelbetriebe oder die Ferkel vom Zuchtbetrieb an einen Aufzuchtbetrieb abgegeben werden;

- 9. Gemischter Betrieb:ein Betrieb, der sowohl Schweinezucht als auch Schweinemast betreibt; dabei entsprechen jeweils sieben Plätze für Mastschweine im Alter von mehr als 12 Wochen einem Sauenplatz;

- 10. Freilandhaltung:Haltung von Schweinen im Freien ohne feste Stallgebäude lediglich mit Schutzeinrichtungen;

- 11. Auslaufhaltung:Haltung von Schweinen in festen Stallgebäuden, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich zeitweilig im Freien aufzuhalten;

- 12. Verenden:der Tod eines Schweines auf natürlichem Wege, auch infolge einer Krankheit.

Wird ein Schwein infolge einer Krankheit aus Gründen des Tierschutzes getötet, ist das Schwein im Sinne des Satzes 1 Nummer 12 verendet.

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Zitiervorschlag: § 2 SchHaltHygV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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