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Eingangsformel SchGeschUV

Verordnung über die Übermittlung schiffahrtsgeschäftlicher Unterlagen an ausländische Stellen

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833) wird verordnet: