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# § 1 SchGeschUV

Verordnung über die Übermittlung schiffahrtsgeschäftlicher Unterlagen an ausländische Stellen  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wer Unterlagen (Schriftstücke, Bild- und Tonträger), die sich auf das Schiffahrtsgeschäft beziehen, an Behörden oder sonstige Stellen des Auslands oder einem Dritten zur Weiterleitung an solche Stellen übermitteln will, bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Zu den Unterlagen nach Satz 1 gehören insbesondere Verträge von Unternehmen der Seeschiffahrt, Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen, alle Unterlagen, welche die Mitgliedschaft in Konferenzen, den Linienverkehr, das Fracht-, Charter- oder Agenturgeschäft betreffen, sowie Studien, Marktberichte, Statistiken, Gutachten und sonstige Äußerungen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

- 1. die zur Abfertigung von Schiffen übliche Übermittlung von Unterlagen an Hafen-, Zoll-, Gesundheits-, Einwanderungs- und Grenzkontrollbehörden;

- 2. Unterlagen, die im Geltungsbereich dieser Verordnung veröffentlicht sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Erteilung von Auskünften über das Schiffahrtsgeschäft, ohne Rücksicht darauf, ob die Auskunft schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise erteilt werden soll.

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Zitiervorschlag: § 1 SchGeschUV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchGeschUV/1

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