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# § 21 SchBerG

Schutzbereichgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird die Entschädigung auf Grund dieses Gesetzes nicht innerhalb eines Monats nach Einigung (§ 18) oder Festsetzung (§ 19), bei wiederkehrenden Leistungen nicht innerhalb eines Monats nach der sich aus der Einigung oder Festsetzung ergebenden Fälligkeit gezahlt, so ist sie von diesem Zeitpunkt an mit zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Das gilt nicht, soweit den Entschädigungsberechtigten ein Verschulden an der Verzögerung der Zahlung trifft. Soweit der Entschädigungsberechtigte auf die Entschädigung Vorauszahlungen erhalten hat, entfällt die Verpflichtung zur Verzinsung.

(2) Erfolgt die Einigung oder Festsetzung nicht innerhalb dreier Monate nach Bekanntgabe der Anordnung (§ 2) oder der nach diesem Gesetz zulässigen Maßnahmen (§ 9 Abs. 2), so sind die in Absatz 1 genannten Zinsen von diesem Zeitpunkt an zu zahlen.

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Zitiervorschlag: § 21 SchBerG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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