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§ 17 SchBerG

Schutzbereichgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landesregierungen bestimmen die Behörden, die die Entschädigung auf Grund dieses Gesetzes festzusetzen haben (Festsetzungsbehörden), und regeln ihre Zuständigkeiten.