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# § 4 SchBefV (Bayern) — Kostenerstattung

Schülerbeförderungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Familienbelastungsgrenze wird gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) auf 490 € festgesetzt.

(2) Im Übrigen gilt für die Kostenerstattung nach Art. 3 Abs. 2 SchKfrG Folgendes:

1. Die §§ 2 und 3 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

2. Sind für die Kostenerstattung mehrere Aufgabenträger zuständig, entscheidet der Aufgabenträger, der zuerst mit der Sache befasst worden ist; er kann von den anderen Aufgabenträgern Ersatz seiner Zahlungen insoweit verlangen, als diese bei anteiliger Berücksichtigung der Familienbelastungsgrenze Kostenerstattung zu leisten hätten.

3. In begründeten Fällen können Voraus- oder Abschlagszahlungen auf die voraussichtliche Kostenerstattung geleistet werden.

4. Der Aufgabenträger kann unter den Voraussetzungen des § 2 durch Schulbusse befördern; ist die Beförderung durch den Aufgabenträger wirtschaftlicher oder notwendig, da ein öffentlicher Linienverkehr fehlt, soll er dies tun; hierfür erhebt der Aufgabenträger einen angemessenen Unkostenbeitrag.

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Zitiervorschlag: § 4 SchBefV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchBefV/4

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