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# § 1 SchBFrdFlaggV — Anwendungsbereich

Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung gilt für Schiffe unter fremder Flagge, die dem Erwerb durch die Seefahrt dienen, wenn sie das Küstenmeer oder die inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland befahren; sie gilt nicht für Schiffe, die zur Fischerei oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden. Die völkerrechtlichen Regeln über die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 1 SchBFrdFlaggV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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