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# § 4 SchAusrV 2026 — Anforderungen an Schiffsausrüstung

Schiffsausrüstungsverordnung  
Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Wirtschaftsakteur darf Schiffsausrüstung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 nur dann auf dem Markt bereitstellen, wenn diese im Zeitpunkt der Bereitstellung

- 1. den Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie den Prüfnormen der zum Zeitpunkt der Bereitstellung geltenden Durchführungsverordnung nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU entspricht,

- 2. ein ordnungsgemäßes EU-Konformitätsbewertungsverfahren nach § 10 durchlaufen hat und die notwendigen und gültigen Konformitätsbescheinigungen vorhanden sind,

- 3. mit einem Steuerrad-Kennzeichen nach § 12 oder einer elektronischen Kennzeichnung nach § 13 versehen ist und die übrigen Kennzeichnungspflichten dieser Verordnung erfüllt,

- 4. über eine bezogen auf die jeweilige Schiffsausrüstung aktuelle und durch den Hersteller korrekt ausgestellte EU-Konformitätserklärung nach § 11 verfügt und

- 5. mit allen erforderlichen Anleitungen und Informationen nach § 26 Absatz 4 ausgestattet ist und der Hersteller die in Anhang II Abschnitt I Nummer 3 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 im Fall einer Baumusterprüfung und Abschnitt V Nummer 2 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 im Fall einer Einzelprüfung genannten zugehörigen technischen Unterlagen vollständig erstellt hat und diese aufbewahrt und bereithält.

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Zitiervorschlag: § 4 SchAusrV 2026

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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