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§ 35 SchAusrV 2026 — Datenschutzrechtliche Regelungen

Schiffsausrüstungsverordnung

Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist befugt, personenbezogene Daten zu den in § 25 Satz 1 genannten Zwecken zu erheben, zu speichern, zu begutachten und zu verwenden. Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 umfassen Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und Meldeanschrift der in der Konformitätsbewertungsstelle tätigen Personen sowie die Nachweise über deren Unabhängigkeit nach § 18 Absatz 1 Nummer 7 und über deren Kenntnisse, berufliche Qualifikationen, Befugnisse und Fähigkeiten nach § 17 Absatz 1. Die Konformitätsbewertungsstellen haben dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die personenbezogenen Daten nach Satz 2 zu den in § 25 Satz 1 genannten Zwecken zu übermitteln.