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# § 18 SchAusrV 2026 — Antrag auf Erteilung der Befugnis

Schiffsausrüstungsverordnung  
Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag auf Erteilung der Befugnis, als deutsche notifizierte Stelle zur Durchführung von EU-Konformitätsbewertungsverfahren nach § 10 tätig zu werden, ist an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu richten. Dem Antrag ist folgendes beizufügen:

- 1. eine Beschreibung der vorgesehenen Konformitätsbewertungstätigkeiten,

- 2. eine Beschreibung der Konformitätsbewertungsmodule,

- 3. eine Auflistung der Schiffsausrüstung, für die der Antragsteller die Kompetenz beansprucht und die Befugniserteilung beantragt,

- 4. ein Nachweis über die Rechtspersönlichkeit der Stelle nach § 14 Absatz 1 Nummer 1,

- 5. ein Nachweis über das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung nach § 14 Absatz 2,

- 6. ein Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17065:2012[4],

- 7. ein Nachweis der sachlichen und personellen Unabhängigkeit nach § 15,

- 8. ein Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen an die Ausstattung der Konformitätsbewertungsstelle nach § 16 und

- 9. ein Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen an die Befähigung und Fachkompetenz des Personals nach § 17.

(2) Wenn es sich um den Antrag einer Behörde nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 handelt, sind die Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht erforderlich.

(3) Kann eine einschlägige Akkreditierungsurkunde, die von der nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde, vorgelegt werden, entscheidet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, welche Unterlagen nach Absatz 1 dem Antrag beizufügen sind.

4 Die DIN-Norm DIN EN ISO/IEC 17065:2012 ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

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Zitiervorschlag: § 18 SchAusrV 2026

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusrV%202026/18

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