(1) Der Antrag auf Erteilung der Befugnis, als deutsche notifizierte Stelle zur Durchführung von EU-Konformitätsbewertungsverfahren nach § 10 tätig zu werden, ist an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu richten. Dem Antrag ist folgendes beizufügen:
(2) Wenn es sich um den Antrag einer Behörde nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 handelt, sind die Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht erforderlich.
(3) Kann eine einschlägige Akkreditierungsurkunde, die von der nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde, vorgelegt werden, entscheidet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, welche Unterlagen nach Absatz 1 dem Antrag beizufügen sind.
4 Die DIN-Norm DIN EN ISO/IEC 17065:2012 ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.