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# § 13 SchAusrV 2026 — Elektronische Kennzeichnung

Schiffsausrüstungsverordnung  
Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Schiffsausrüstung, die die Europäische Kommission aufgrund des Artikels 11 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 37 der Richtlinie 2014/90/EU durch Rechtsakt festgelegt hat, kann der Hersteller das Steuerrad-Kennzeichen durch eine elektronische Kennzeichnung in geeigneter sicherer und dauerhafter Form ersetzen oder ergänzen. Soweit die elektronische Kennzeichnung das Steuerrad-Kennzeichen ersetzt, muss diese die in § 12 Absatz 2 Satz 1 genannten Informationen entsprechend enthalten.

(2) Die elektronische Kennzeichnung muss den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/608 in der Fassung vom 19. April 2018 entsprechen.

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Zitiervorschlag: § 13 SchAusrV 2026

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusrV%202026/13

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