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# § 9 SchAusnahmV — Ausnahmen von der Beschränkung des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft

COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung  
Außer Kraft: § 9 ist seit 24.11.2021 nicht mehr im SchAusnahmV enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 11.05.2021.

Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht den Aufenthalt außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum beschränkt, gilt eine solche Beschränkung nicht für geimpfte Personen und genesene Personen.

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Zitiervorschlag: § 9 SchAusnahmV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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