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# § 6 SchAusnahmV — Ausnahmen von Absonderungspflichten

COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung  
Historische Fassung: Stand 24.11.2021 bis 18.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Pflicht zur Absonderung vorsieht, gilt diese Pflicht nicht für geimpfte Personen und genesene Personen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Pflicht zur Absonderung besteht wegen

- 1. des Kontakts zu einer Person, die mit einer Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert ist, bei der relevante Anhaltspunkte dafür vorliegen oder in Bezug auf die noch Ungewissheit besteht, dass bestimmte in der Europäischen Union zugelassene Impfstoffe oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz gegenüber dieser Virusvariante aufweisen oder

- 2. der Einreise aus einem Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung.

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Zitiervorschlag: § 6 SchAusnahmV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusnahmV/6?asof=2021-11-24

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