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§ 5 SchAusnahmV — Ausnahmen von der Beschränkung des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes

COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

Historische Fassung: Stand 11.05.2021 bis 24.11.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Beschränkung des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes gilt nicht für geimpfte Personen und genesene Personen.